gemäß § 94 Abs. 1 SGB V Ziff. 4.1 der Richtlinien ist wie folgt: Die Verordnung von nicht zugelassenen oder nicht registrierten Arzneimitteln und von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Indikationen ist unzulässig. Dies gilt auch für die Erprobung von Arzneimitteln. Die Verordnung von Mitteln, die nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht oder nur als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG verkehrsfähig sind oder außerhalb zugelassener Indikationen angewendet werden sollen, ist auf der Basis wissenschaftlichen Erkenntnismaterials als Heilversuch nur im Einzelfall zulässig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Krankenkasse. Damit steht jeder Arzt mit einem Bein im Gefängnis. Eine Vielzahl von Arzneimitteln ist für bestimmte Indikationen wirksam aber für diese Indikation nicht zugelassen. Oft sind es die einzigen Behandlungsmöglichkeiten für diese Indikation. z.B. L-Dopa Präparate bei restless legs.
Substanz | Wirksamkeit | Dosis in mg | Zulassungsstatus | Bemerkungen |
Imipramin | +++ | 100-200 | keine Zulassung | Wirksamkeit am besten belegt im Vergleich zu allen anderen Medikamenten, internat. Standardmedikament |
Clomipramin | ++ | 100-200 | Phobien und Panikstörung | |
Fluvoxamin | ++ | 100-200 | keine Zulassung | |
Paroxetin | ++ | 40-60 | Phobien und Panikstörung | |
Citalopram | ++ | 20-40 | keine Zulassung | besser verträglich als Paroxetin |
Fluoxetin | ++ | 20-40 | keine Zulassung | |
Alprazolam | +++ | 4-6 | Phobien und Panikstörung | Benzodiazepin Abhängigkeitsrisiko |
Moclobemid | + | 300-600 | keine Zulassung | |
Betablocker | 0 | keine Zulassung | Häufig von Internisten verwendet, in Studien unwirksam bei dieser Indikation | |
Valproat | 0 | keine Zulassung | ||
Lithium | 0 | keine Zulassung |