Ärzte sind verpflichtet die Patientenkartei, Fremdbefunde, Arztbriefe, Operations- und Transfusionsberichte, Röntgenbilder…für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (z.B. gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 1 Röntgenverordnung: 30 Jahre. Nach dem Tod des Arztes unterliegen auch die Erben der Patientenkartei – wie ein Arzt – alle zumutbaren Maßnahmen- der Aufbewahrungspflicht. § 10 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14.01.1998 i. d. F. vom 14.03.2001 (BO)