Berufskrankheit

Die gesetzlichen Grundlagen für die Unfallversicherungsträger sind seit 1997 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt – davor in der Reichsversicherungsordnung (RVO). In Deutschland ist jeder, der in einem Arbeits-, oder Dienstverhältnis steht, gesetzlich Unfallversichert. Welcher Unfallversicherer für Sie zuständig ist, erfahren Sie vom Arbeitgeber. Eine gute Nachschlagemöglichkeit bietet die Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

§ 9 Berufskrankheit SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Berufskrankheiten UV der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand sowie Schüler-UV
2005 2006 2007 Veränderung
Anzeigen auf Verdacht einer BK 59.919 61.457 61.150 -0,5 %
Entschiedene Fälle 63.909 61.059 59.643 -2,3 %
davon:
BK-Verdacht bestätigt 25.022 23.019 23.663 2,8 %
Anerkannte Berufskrankheiten 15.920 14.156 13.383 -5,5 %
darunter neue BK-Renten 5.459 4.781 4.123 -13,8 %
Berufliche Verursachung festgestellt, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt 9.102 8.863 10.280 16,0 %
BK-Verdacht nicht bestätigt 38.887 38.040 35.980 -5,4 %
Todesfälle infolge einer BK 2.564 2.543 2.315 -9,0 %

 

Quellen / Literatur:

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
  2. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Liste der Berufskrankheiten: Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV) vom 05. September 2002 Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen zu den Berufskrankheiten
  3. Berufskrankheitenverordnung (BKV)
  4. Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) Leitlinien der DGAUM
  5. Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP)
  6. Joachim Schneider Seminar Arbeitsmedizin Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin Universität Giessen
  7. Diepgen, L.; Schmidt, Annette; Berg, Albert; Plinske, Werner Medizinische Hinweise: Berufliche Rehabilitation von hautkranken Beschäftigten Dtsch Arztebl 1996; 93(1-2): A-31 / B-21 / C-18
  8. Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  9. Praktische Hilfen für den Arbeitsschutz in Betrieben

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Dr. Johannes Werle

Dr. med Johannes Werle

Redakteur