Betäubungsmittel ( BtM) dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegende Wirkstoffe, die zur Abhängigkeit führen können. Diese sind in 3 Anlagen zum BtMG einzeln aufgeführt: Anlage I enthält nicht verkehrsfähige u. daher nicht verschreibbare Stoffe (z.B. Diamorphin [Heroin], Lysergid [LSD], Mescalin u. die Wirkstoffe des Haschisch [Cannabinole]).Anlage II enthält verkehrsfähige (z.B. zur Verwendung als Rohsubstanzen für Arzneimittelzubereitungen oder Synthesen) Stoffe, die aber nicht als Reinsubstanzen verschrieben werden dürfen (z.B. Codein, Dihydrocodein). In Arzneimittelzubereitungen (mit gesetzlich festgelegter Dosis- bzw. Konzentrationsbegrenzung) unterstehen sie dagegen nicht der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), sondern können wie andere normale Arzneimittel (ohne BtM-Rezept) verschrieben werden. Anlage III enthält die Stoffe, die nach den Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) als BtM verschreibungsfähig sind. Sie ist weiter in 3 Teile untergliedert. Teil A enthält neben »klassischen BtM« (z.B. Morphin, Hydromorphon, Levomethadon, Piritramid, Pethidin, Pentazocin, Nabilon, Tilidin [Ausnahme, wenn die abgeteilte Menge <= 300 mg mit Zusatz von 7,5% Naloxon], Buprenorphin, Kokain; s.a. Opioide) auch zentral erregende Stoffe (»Psychoanaleptica«) wie Amphetamin, Metamphetamin, Phenmetrazin u. Methylphenidat. Die Teile B u. C enthalten als »psychotrope Stoffe« v.a. Schlaf- u. Beruhigungsmittel (z.B. Barbiturate, Benzodiazepine), die unterhalb angegebener Konzentrationen wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel gehandhabt werden können.
Quellen / Literatur:
Über juris