Einwilligung in die Behandlung: Die wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung ist die Grundlage zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs. Die Wirksamkeit hängt in erster Linie von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ab, diese sollte man dokumentieren. Des Weiteren ist sie an die Willensfähigkeit des Patienten gebunden; ist diese aufgehoben (Minderjährige, Geschäftsunfähige, etc.) so geht das Einwilligungsrecht auf den Sorgeberechtigten über. Bei Bewusstlosen ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgebend. Einwilligungsfähigkeit bei psychisch Kranken: Die Selbstbestimmung des Patienten hat in der Psychiatrie in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Aus dem medizinethischen Prinzip des Respekts vor der Autonomie des Kranken wird die Verpflichtung des Arztes zum Einholen der Einwilligung des Patienten nach individueller Aufklärung (Informed Consent) abgeleitet.1 Doch kann durch eine psychische Erkrankung die Einwilligungs- und Selbstbestimmungsfähigkeit aufgehoben sein, auf der anderen Seite kann aus der psychiatrischen Diagnose nicht die Einwilligungsunfähigkeit eines Patienten abgeleitet werden. Für den klinisch tätigen Psychiater folgt daraus, dass er im Einzelfall die Einwilligungsfähigkeit des Patienten individuell beurteilen muss. Schwere paranoide und depressive Syndrome können die Einwilligungsfähigkeit nachhaltig einschränken. Kognitive Defizite können zu Störungen des Informationsverständnisses führen. Der Informed Consent kann aber auch durch Einschränkung der freien Willensentscheidung infolge familiärer oder gesellschaftlicher Einflüsse beeinträchtigt sein. Hier steht der beratende Arzt im Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Autonomie der Testperson.