Erwerbsunfähig ist eine Person, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, die mehr als geringfügig ist, nachzugehen. Erwerbsunfähig gemäß dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden § 44 Abs 2 SGB VI aF in erster Linie Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist aber nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder – ohne Rücksicht auf die. jeweilige Arbeitsmarktlage – eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Seit 1. Januar 2001 (Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 BGBl I, 1827) ist der Versicherungsfall der EU im SGB VI weggefallen; der Begriff der EU hat im wesentlichen nur noch für die bis zum 31. Dezember 2000 eingetretenen Versicherungsfälle Bedeutung behalten (vgl auch § 302 b SGB VI nF). An die Stelle der EU ist der in § 43 Abs 2 SGB VI nF geregelte Versicherungsfall der „vollen Erwerbsminderung“ getreten. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein, ferner nach Satz 3 Nr 1 auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können; dieser Personenkreis galt bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht ebenfalls als erwerbsunfähig (Niesel KassKomm RdNr 19 zu § 44; BT-Drucks 14/4230 S 25 zu Nr 10 jeweils mwN). Ob eine Person einen GdB von 50 aufweist und somit schwerbehindert ist, steht mit der Frage, ob bei ihr nach dem SGB VI aF Erwerbsunfähigkeit oder nach dem SGB VI nF volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind. Für die rentenversicherungsrechtlichen Tatbestände sind – nach bestimmten Maßgaben – die „konkreten“ Erwerbsmöglichkeiten des Rentenversicherten maßgeblich. Es bleibt daher bei den die EU oder die volle Erwerbsminderung betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den sie abschließenden Entscheidungen offen, welchen GdB im Sinne des SchwbG bzw des SGB IX ein Erwerbsunfähiger 9 C 7/00 (bzw voll Erwerbsgeminderter) im Sinne des SGB VI aufweist. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 SB 5/01 B