in § 455 der Strafprozessordnung geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt.
Quellen / Literatur:
Kleinknecht T, Meyer T: Strafprozessordnung. München: Verlag C.
H. Beck 1989: 1431–1434 .