Psychisch Kranken Gesetz regelt die „Zwangseinweisung“. Notwendige Vorrausetzungen sind, 1) der Patient muss psychisch krank sein. Psychisch krank im Sinne des Unterbringungsgesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt. 2.) Der Patient muss unterbringungsbedürftig sein. Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Ausübung von Zwang gegen psychisch Kranke ist ein erheblicher Eingriff und sollte so selten wie möglich notwendig werden. Bei der Berührung psychiatrischer Patienten mit dem Recht nimmt das Problem der Zwangseinweisung wegen der Schwere des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Patienten eine zentrale Rolle ein. Aufgrund der totalitären Diktaturerfahrungen wird in Deutschland dem Schutz individueller Grundrechte ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Für die unfreiwillige Unterbringung existiert ein juristisches Entscheidungsmonopol; die ärztliche Stellungnahme dient lediglich als Entscheidungshilfe. Die Einweisung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde vom Amtsgericht angeordnet. Bei akuter Gefahr kann das Ordnungsamt die Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen bis zum Ablauf des Tages, der dem Beginn des Freiheitsentzuges folgt, muss jedoch die richterliche Entscheidung eingeholt werden. Der Arzt selbst darf die zwangsweise Verbringung nicht anordnen. Er darf sie bei der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder dem Polizeivollzugsdienst nur anregen. Allein diese sind für das Verbringen eines Unterbringungsbedürftigen zuständig. Weder die Obwohl der Arzt weder den Antrag auf eine Unterbringung stellen kann noch direkt die Entscheidung fällt, sondern lediglich indirekt auf das Geschehen einwirken kann, ist sein Einfluss sehr weitreichend: Aus dem ärztlichen Gutachten ziehen die anderen Institutionen wesentliche Informationen, die zu ihrer Entscheidungsfindung führen. Mediziner sind sich des hohen Maßes an Verantwortung bewusst, was die Vielzahl an Veröffentlichungen zu dieser Thematik widerspiegelt. Die größte Diagnosegruppe stellten die Patienten mit einer Alkohol- oder Drogenintoxikation, gefolgt von den Patienten mit hirnorganischen Psychosyndromen. Bei den Psychosen führen Manien und Schizophrenien häufiger zu Unterbringungen als depressive Zustände.
Quellen / Literatur:
Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 2.12.1991 GBl. Ba.-Wü. S. 794, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3.07.1995 GBl. Ba-Wü. S. 510
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit geschlossener psychiatrischer Unterbringung, sowie Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung
- BVerfG, 1 BvR 338/07 vom 14.6.2007, Absatz-Nr. (1 – 51), geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3 in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070614_1bvr033807.html
- Siehe auch BVerfG, 2 BvR 2543/08 vom 26.3.2009, Absatz-Nr. (1 – 74), Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090326_2bvr254308.html
- BVerfG, 2 BvR 2270/96 vom 23.3.1998, Absatz-Nr. (1 – 25), vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html
- BVerfG, 2 BvR 1998/07 vom 16.2.2008, Absatz-Nr. (1 – 19), gerichtliche Entscheidungen, die die Fortdauer einer 1997 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet haben http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080216_2bvr199807.html BVerfG, 2 BvR 2380/06 vom 23.1.2008, Absatz-Nr. (1 – 34), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080123_2bvr238006.html
- BVerfG, 2 BvR 1349/05 vom 6.6.2006, Absatz-Nr. (1 – 50), Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB) sowie einer hierauf bezogenen gerichtlichen Weisung, mit der von dem Beschwerdeführer die Entbindung seines Arztes von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen verlangt wird.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060606_2bvr134905.html - BvR 366/03 vom 10.10.2003, Absatz-Nr. (1 – 28), Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d Abs. 2 StGB). BVerfG, 2 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20031010_2bvr036603.html
- BVerfG, 2 BvR 792/05 vom 13.11.2005, Absatz-Nr. (1 – 29), Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sowie die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051113_2bvr079205.html
- BVerfG, 2 BvR 443/02 vom 9.1.2006, Absatz-Nr. (1 – 57), Recht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302.html
- BVerfG, 2 BvR 1637/05 vom 20.3.2007, Absatz-Nr. (1 – 21),Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Maßregelvollzug http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070320_2bvr163705.html
- BVerfG, 2 BvR 9/06 vom 12.11.2007, Absatz-Nr. (1 – 30), Ahndung von Regelverstößen eines Patienten im psychiatrischen Maßregelvollzug http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071112_2bvr000906.html
- BVerfG, 2 BvR 2219/06 vom 12.3.2008, Absatz-Nr. (1 – 30), Besuchserlaubnis im Maßregelvollzug http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080312_2bvr221906.html
- BVerfG, 2 BvR 1044/08 vom 9.9.2008, Absatz-Nr. (1 – 52), Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach Ablauf von zehn Jahren http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080909_2bvr104408.html
- BVerfG, 2 BvR 715/04 vom 21.5.2004, Absatz-Nr. (1 – 34), mehrtägigen stationären Untersuchung nach § 81 a StPO zur Feststellung der Erektionsfähigkeit mittels einer sogenannten Nachtschlafuntersuchung http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040521_2bvr071504.html
- BVerfG, 2 BvR 1392/02 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. (1 – 73), Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060627_2bvr139202.html
- BVerfG, 2 BvR 1820/03 vom 29.1.2004, Absatz-Nr. (1 – 9), verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG an die richterliche Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040129_2bvr182003.html
- BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 – 28),Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sachverständigen verweigert http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html