Berufsordnung vom 10.09.1996 der Landesärztekammer Baden-Württemberg § 3 Schweigepflicht (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Der Arzt hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch seinen Familienangehörigen gegenüber zu beachten. (3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dieses schriftlich festzuhalten. (4) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zurrt Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. (5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, dass dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind. (6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist. (7) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.
Quellen / Literatur:
- Deutsches Ärzteblatt (19/2008) Leitfaden für die Datenverarbeitung in der Arztpraxis Sicherheits-Check-up für die Praxis
- Deutsches Ärzteblatt (19/2008) Bekanntmachungen: Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis
- Technische Anlage zu: Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (PDF)
- Siehe Landesärztekammer Merkblatt Schweigepflicht-bei häuslicher Gewalt Hinweise zur Ärztlichen Schweigepflicht [PDF]
- Die Schweigepflicht ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, ein Eingriff ist daher nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig. ( BVerfG. Az: 2 BvR 1349/05) Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Stand: 25.10.1996) [PDF]
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 205 Strafantrag
- Mögliche Ausnahme § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten